Copyright-Hinweis bezüglich der Homepage des  Hansi&BubiBudgieWebCenter
 Weitere Infos findet ihr unter  http://www.online-recht.de
(Auszug aus Internet und Urheberrecht von Klaus Richter :)

- Urheberrechtlich geschützte Werke -
Allgemein wird der Schutz des Urhebers in § 1 UrhG geregelt:
"Die  Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für  ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes".
Wer der Urheber ist, regelt § 7 UrhG: "Urheber ist der Schöpfer des  Werkes".
Was das Gesetz unter einem "Werk" versteht, präzisiert § 2 II UrhG  (sog. urheberrechtlicher Werkbegriff): "Werke im Sinne dieses Gesetzes  sind nur persönliche geistige Schöpfungen".
Damit steht zunächst fest, daß das UrhG Werke voraussetzt, die von  einem Menschen, nicht aber von einer selbsttätigen Maschine erschaffen  wurden. Es muss sich um ein individuelles Geisteswerk handeln. Auf  Computer bezogen heißt das, das eben nur dann ein mit Hilfe eines  Computers geschaffenes Werk schutzwürdig ist, wenn sich der  Schaffensprozeß auf einen menschlichen Urheber zurückführen läßt. Ein  Beispiel hierfür ist die mit Unterstützung von Computern produzierte  Science Fiction Fernsehserie "Babylon 5".  ...] 
[...... 4. Der Urheber
Das UrhG schützt den Urheber als den Schöpfer des Werkes (§§ 1, 7  UrhG).
§ 43 UrhG dehnt den Schutzbereich auf den Urheber aus, der ein  Werk "in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder  Dienstverhältnis geschaffen hat", soweit im Arbeits- oder Dienstvertrag nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Nach  deutschem Recht ist also jeder geschützt, der ein Werk geschaffen hat.  Das gesetzliche Leitbild ist der "Einzelurheber", doch regelt das Gesetz auch Fälle, in denen mehrere Urheber eines Werkes geschützt  werden.  Beispiel: Die bei der Internet-Firma X angestellten Programmierer A, B  und C erstellen gemeinsam für einen Kunden der Firma eine Homepage.  Die gesetzliche Regelung findet sich in § 8 I UrhG:  "Haben mehrere ein Werk gemeinsam erschaffen, ohne daß sich ihre  Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des  Werkes".  Für die drei Programmierer heißt das, daß sie einen gemeinsamen Willen  zur Herstellung der Homepage haben müssen. Außerdem dürfen sich die  Anteile der einzelnen Programmierer an der Homepage nicht gesondert  verwerten lassen. Also: mehrere Urheber müssen willentlich ein  einzelnes, unteilbares Werk erschaffen. Wie sieht die Rechtslage aus,  wenn sich Teile des Werkes gesondert verwerten lassen? So beispielsweise, wenn A, B und C statt einer Homepage ein Softwarepaket  herstellen und dafur je ein selbständiges Programm herstellen und es  dem Paket beifügen. Dann spricht man von einem "verbundenen Werk".
Die  Rechtslage richtet sich nun nicht mehr nach § 8 UrhG, sondern ganz  allgemein nach §§ 1, 7 UrhG: jeder einzelne hat sein eigenes Urheberrecht an seinem individuellen Werk, d.h., grundsätzlich darf
nur er über seine Verwertung oder Veränderung entscheiden.  Anderslautende Abreden zwischen den Beteiligten sind natürlich  möglich. Ein Beispiel für ein verbundenes Werk ist LINUX. LINUX wurde von mehreren Urhebern hergestellt, jedoch nicht als untrennbares Werk,  sondern als eine Programmsammlung, die im Vergleich zu anderen  Betriebssystemen sehr skalierbar ist und sich von ein paar MB bis zu  GB-Größe zusammenstellen läßt.  Neben verbundenen Werken gibt es auch noch Sammelwerke. Ihren Schutz  regelt § 4 UrhG. Sammelwerke gelten, unabhängig vom Urheberrecht an  dem einzelnen, beigefügten Werk, wie ein selbständiges Werk und werden  entsprechen geschützt. Sammelwerke existieren vorallem im  wissenschaftlichen Bereich, so z.B. auf "http://www.jura.uni-sb.de".
Anderes Beispiel: die LINUX-Laptop-Homepage, die eine Sammlung von  Verweisen auf Erfahrungsberichte mit unterschiedlichen Laptops enthält  und die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird.  Zuletzt soll noch auf den Bearbeitungsurheber eingegangen werden.  Grundlegenden Schutz bietet hier § 3 UrhG:  "Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des  Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt."  Grundsätzlich gilt also, daß eine Verwertung des bearbeiteten Produkts  nur nach Zustimmung beider Urheber erfolgen darf. Ein Beispiel hierfür  ist ein Update für ein Computerprogramm, das gemäß § 69 a III UrhG  eine hinreichende Individualisierung durch den Bearbeiter erkennen  lassen muß.  .........] 

Urheberrecht im Allgemeinen
[... 1. Gegenstand des Urheberrechts
Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist im Gesetz über  Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9.9.1965 geregelt.  Dieses Gesetz schützt die Urheberrechte an geistigen Werken der  Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierbei ist zu beachten, daß nicht  die schöpferische Tätigkeit als solche Gegenstand des Urheberrechts  ist, sondern nur das Ergebnis. Diesen Schutz geistiger Schöpfungen  bezeichnet man als objektiven Sinn des Urheberrechts. Im subjektiven  Sinne räumt es dem Urheber eine Berechtigung an seinem Geisteswerk  ein, indem es ihm ein eigentumsähnliches Recht daran gewährt. Es  handelt sich hier um ein Immaterialgut, da es geistiger Natur ist. Das  Urheberrecht unterscheidet strikt zwischen dem geistigen Werk und  einem Werkexemplar (Original oder Kopie). Körperliche Gegenstände  unterliegen dem Sachenrecht, da deren Nutzung durch Besitz regelbar  sind. Der Öffentlichkeit zugängliche Geisteswerke können jedoch auf  unterschiedlichste Art und Weise von jedermann genutzt werden  (zeitliche und örtliche Ungebundenheit von Immaterialgütern). Um dem  Urheber eine Verfügungsgewalt über sein Werk zu sichern, muß er in die  Lage versetzt werden, Einfluß auf die Werkverwendung zu nehmen und am  wirtschaftlichen Erfolg beteiligt zu werden. Dies wird durch den  subjektiven Sinn des Urheberrechts gewährleistet. Der Urheber kann  Dritten die Verwendung seines Geisteswerkes verbieten. Da ihn seine  Werkherrschaft jedoch in die Lage versetzt, finanziell für sein Schaffen entlohnt zu werden, wird er einer Nutzung in der Regel gegen  Zahlung eines Entgelts zustimmen. Aus praktischen Gründen wird der  Urheber die Vergabe von Nutzungsrechten einer Verwertungsgesellschaft  übertragen.
Das subjektive Urheberrecht ist ein absolutes Recht, d.h. es wirkt  gegenüber jedermann. Somit stehen dem Urheber bei Verletzung seiner  Rechte Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB und Unterlassungs- und  Beseitigungsanspruch analog § 1004 BGB zu.
Zusammenfassend kann gesagt  werden, daß der Schöpfer eines geistigen Werkes durch das Urheberrecht  ein Monopolrecht an eben diesem Werk hat. Die Rechte des Urhebers  sind jedoch nicht unbeschränkt. Die Einschränkungen werden im  folgenden näher erläutert.
2. Grenzen des Urheberrechts
Wie jedes subjektive Recht ist auch das Urheberrecht sozial gebunden.  Die Verfassung sieht diese Sozialbindung in Art. 14 II GG für alle  privaten vermögenswerten Rechte vor, wodurch eine ausschließliche  Privatnützigkeit des Eigentums vermieden, und dieses in bestimmtem  Maße der Allgemeinheit nutzbar gemacht werden soll. Deutlich wird  dies beispielsweise in der zeitlichen Begrenzung des Urheberrechts auf  70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers.  ...]
[...  3.1.5 Bildzitat
Im UrhG findet sich keine gesonderte Regelung für das Bildzitat.  Zulässig ist das Zitieren von Abbildungen und Karikaturen in  wissenschaftlichen Werken, da ein Bildzitat im allgemeinen die gesamte  Abbildung beinhaltet und somit als Großzitat unter § 51 Nr. 1 fällt.  Die Verwendung von Bildzitaten in nichtwissenschaftlichen Werken ist  dagegen ist jedoch problematisch. Um Bildzitate nicht auf  wissenschaftliche Werke zu beschränken, werden juristische  Konstruktionen bemüht, welche den Begriff des "kleinen Großzitats"  oder auch des "großen Kleinzitats" anführen. Die Bedeutung liegt im "Zusammenfallen" von Groß- und Kleinzitat bei Abbildungen, die ein  Zitieren ohne vollständige Wiedergabe des Bildes unmöglich macht.  Zulässig ist diese Zitierweise im politischen Meinungskampf und im  Rahmen des Informationsauftrages der Sendeanstalten
14. Auch beim  Bildzitat ist die Übernahme in ein selbständiges Werk Voraussetzung,  wobei die Abbildung als Hilfsmittel zum Verständnis des neuen Werkes  dienen muß. Ebenfalls muß der Umfang durch den Zweck gerechtfertigt  sein. Das Filmzitat gilt als Unterfall des Bildzitats. Hier geht es um  die Übernahme von Teilen eines fremden Filmwerkes in ein neues. Es  wird von der Literatur grundsätzlich als möglich angesehen, wenngleich  keine rechtliche Grundlage vorhanden ist. Die Zulässigkeit erstreckt sich auf Kinofilme und Fernsehsendungen. Es gelten dieselben  Voraussetzungen wie für das Bildzitat
15.  ...]
Mögliche Konsequenzen
Aus einer Urheberrechtsverletzung können Schadenersatzforderungen  erwachsen, auch wenn kein direkter Wert aus der entsprechenden Website  zu ersehen ist. Die Schadenersatzforderungen dürften bei  nicht-kommerziellen Websites zwar keine großen Summen ausmachen, aber  alleine die Kosten eines eventuellen Gerichtsverfahrens sind eine  gründliche Prüfung der eigenen Website wert!  Wie schon erwähnt sind neben Urheberrechtsverletzungen teilweise sogar  eine strafrechtliche Verfolgung vorgesehen, falls das Vergehen den  Straftatbestand des Computermißbrauchs erfüllt.