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(Auszug aus Internet und Urheberrecht von Klaus Richter :)
- Urheberrechtlich geschützte Werke -
Allgemein wird der Schutz des Urhebers in § 1 UrhG geregelt:
"Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses
Gesetzes".
Wer der Urheber ist, regelt § 7 UrhG: "Urheber ist der Schöpfer
des Werkes".
Was das Gesetz unter einem "Werk" versteht, präzisiert §
2 II UrhG (sog. urheberrechtlicher Werkbegriff): "Werke im Sinne
dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen".
Damit steht zunächst fest, daß das UrhG Werke voraussetzt,
die von einem Menschen, nicht aber von einer selbsttätigen Maschine
erschaffen wurden. Es muss sich um ein individuelles Geisteswerk
handeln. Auf Computer bezogen heißt das, das eben nur dann
ein mit Hilfe eines Computers geschaffenes Werk schutzwürdig
ist, wenn sich der Schaffensprozeß auf einen menschlichen Urheber
zurückführen läßt. Ein Beispiel hierfür
ist die mit Unterstützung von Computern produzierte Science
Fiction Fernsehserie "Babylon 5". ...]
[...... 4. Der Urheber
Das UrhG schützt den Urheber als den Schöpfer des Werkes
(§§ 1, 7 UrhG).
§ 43 UrhG dehnt den Schutzbereich auf den Urheber aus, der ein
Werk "in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis geschaffen hat", soweit im Arbeits- oder Dienstvertrag
nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Nach deutschem
Recht ist also jeder geschützt, der ein Werk geschaffen hat.
Das gesetzliche Leitbild ist der "Einzelurheber", doch regelt das Gesetz
auch Fälle, in denen mehrere Urheber eines Werkes geschützt
werden. Beispiel: Die bei der Internet-Firma X angestellten Programmierer
A, B und C erstellen gemeinsam für einen Kunden der Firma eine
Homepage. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 8 I UrhG:
"Haben mehrere ein Werk gemeinsam erschaffen, ohne daß sich ihre
Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes".
Für die drei Programmierer heißt das, daß sie einen gemeinsamen
Willen zur Herstellung der Homepage haben müssen. Außerdem
dürfen sich die Anteile der einzelnen Programmierer an der Homepage
nicht gesondert verwerten lassen. Also: mehrere Urheber müssen
willentlich ein einzelnes, unteilbares Werk erschaffen. Wie sieht
die Rechtslage aus, wenn sich Teile des Werkes gesondert verwerten
lassen? So beispielsweise, wenn A, B und C statt einer Homepage ein Softwarepaket
herstellen und dafur je ein selbständiges Programm herstellen und
es dem Paket beifügen. Dann spricht man von einem "verbundenen
Werk".
Die Rechtslage richtet sich nun nicht mehr nach § 8 UrhG,
sondern ganz allgemein nach §§ 1, 7 UrhG: jeder einzelne
hat sein eigenes Urheberrecht an seinem individuellen Werk, d.h., grundsätzlich
darf
nur er über seine Verwertung oder Veränderung entscheiden.
Anderslautende Abreden zwischen den Beteiligten sind natürlich
möglich. Ein Beispiel für ein verbundenes Werk ist LINUX. LINUX
wurde von mehreren Urhebern hergestellt, jedoch nicht als untrennbares
Werk, sondern als eine Programmsammlung, die im Vergleich zu anderen
Betriebssystemen sehr skalierbar ist und sich von ein paar MB bis zu
GB-Größe zusammenstellen läßt. Neben verbundenen
Werken gibt es auch noch Sammelwerke. Ihren Schutz regelt §
4 UrhG. Sammelwerke gelten, unabhängig vom Urheberrecht an dem
einzelnen, beigefügten Werk, wie ein selbständiges Werk und werden
entsprechen geschützt. Sammelwerke existieren vorallem im wissenschaftlichen
Bereich, so z.B. auf "http://www.jura.uni-sb.de".
Anderes Beispiel: die LINUX-Laptop-Homepage, die eine Sammlung von
Verweisen auf Erfahrungsberichte mit unterschiedlichen Laptops enthält
und die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird.
Zuletzt soll noch auf den Bearbeitungsurheber eingegangen werden.
Grundlegenden Schutz bietet hier § 3 UrhG: "Übersetzungen
und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen
des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten
Werk wie selbständige Werke geschützt." Grundsätzlich
gilt also, daß eine Verwertung des bearbeiteten Produkts nur
nach Zustimmung beider Urheber erfolgen darf. Ein Beispiel hierfür
ist ein Update für ein Computerprogramm, das gemäß §
69 a III UrhG eine hinreichende Individualisierung durch den Bearbeiter
erkennen lassen muß. .........]
Urheberrecht im Allgemeinen
[... 1. Gegenstand des Urheberrechts
Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist im Gesetz über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9.9.1965 geregelt.
Dieses Gesetz schützt die Urheberrechte an geistigen Werken der
Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierbei ist zu beachten, daß nicht
die schöpferische Tätigkeit als solche Gegenstand des Urheberrechts
ist, sondern nur das Ergebnis. Diesen Schutz geistiger Schöpfungen
bezeichnet man als objektiven Sinn des Urheberrechts. Im subjektiven
Sinne räumt es dem Urheber eine Berechtigung an seinem Geisteswerk
ein, indem es ihm ein eigentumsähnliches Recht daran gewährt.
Es handelt sich hier um ein Immaterialgut, da es geistiger Natur
ist. Das Urheberrecht unterscheidet strikt zwischen dem geistigen
Werk und einem Werkexemplar (Original oder Kopie). Körperliche
Gegenstände unterliegen dem Sachenrecht, da deren Nutzung durch
Besitz regelbar sind. Der Öffentlichkeit zugängliche Geisteswerke
können jedoch auf unterschiedlichste Art und Weise von jedermann
genutzt werden (zeitliche und örtliche Ungebundenheit von Immaterialgütern).
Um dem Urheber eine Verfügungsgewalt über sein Werk zu
sichern, muß er in die Lage versetzt werden, Einfluß
auf die Werkverwendung zu nehmen und am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt
zu werden. Dies wird durch den subjektiven Sinn des Urheberrechts
gewährleistet. Der Urheber kann Dritten die Verwendung seines
Geisteswerkes verbieten. Da ihn seine Werkherrschaft jedoch in die
Lage versetzt, finanziell für sein Schaffen entlohnt zu werden, wird
er einer Nutzung in der Regel gegen Zahlung eines Entgelts zustimmen.
Aus praktischen Gründen wird der Urheber die Vergabe von Nutzungsrechten
einer Verwertungsgesellschaft übertragen.
Das subjektive Urheberrecht ist ein absolutes Recht, d.h. es wirkt
gegenüber jedermann. Somit stehen dem Urheber bei Verletzung seiner
Rechte Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB und Unterlassungs- und
Beseitigungsanspruch analog § 1004 BGB zu.
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß der Schöpfer
eines geistigen Werkes durch das Urheberrecht ein Monopolrecht an
eben diesem Werk hat. Die Rechte des Urhebers sind jedoch nicht unbeschränkt.
Die Einschränkungen werden im folgenden näher erläutert.
2. Grenzen des Urheberrechts
Wie jedes subjektive Recht ist auch das Urheberrecht sozial gebunden.
Die Verfassung sieht diese Sozialbindung in Art. 14 II GG für alle
privaten vermögenswerten Rechte vor, wodurch eine ausschließliche
Privatnützigkeit des Eigentums vermieden, und dieses in bestimmtem
Maße der Allgemeinheit nutzbar gemacht werden soll. Deutlich wird
dies beispielsweise in der zeitlichen Begrenzung des Urheberrechts auf
70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers. ...]
[... 3.1.5 Bildzitat
Im UrhG findet sich keine gesonderte Regelung für das Bildzitat.
Zulässig ist das Zitieren von Abbildungen und Karikaturen in
wissenschaftlichen Werken, da ein Bildzitat im allgemeinen die gesamte
Abbildung beinhaltet und somit als Großzitat unter § 51 Nr.
1 fällt. Die Verwendung von Bildzitaten in nichtwissenschaftlichen
Werken ist dagegen ist jedoch problematisch. Um Bildzitate nicht
auf wissenschaftliche Werke zu beschränken, werden juristische
Konstruktionen bemüht, welche den Begriff des "kleinen Großzitats"
oder auch des "großen Kleinzitats" anführen. Die Bedeutung liegt
im "Zusammenfallen" von Groß- und Kleinzitat bei Abbildungen, die
ein Zitieren ohne vollständige Wiedergabe des Bildes unmöglich
macht. Zulässig ist diese Zitierweise im politischen Meinungskampf
und im Rahmen des Informationsauftrages der Sendeanstalten
14. Auch beim Bildzitat ist die Übernahme in ein selbständiges
Werk Voraussetzung, wobei die Abbildung als Hilfsmittel zum Verständnis
des neuen Werkes dienen muß. Ebenfalls muß der Umfang
durch den Zweck gerechtfertigt sein. Das Filmzitat gilt als Unterfall
des Bildzitats. Hier geht es um die Übernahme von Teilen eines
fremden Filmwerkes in ein neues. Es wird von der Literatur grundsätzlich
als möglich angesehen, wenngleich keine rechtliche Grundlage
vorhanden ist. Die Zulässigkeit erstreckt sich auf Kinofilme und Fernsehsendungen.
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Bildzitat
15. ...]
Mögliche Konsequenzen
Aus einer Urheberrechtsverletzung können Schadenersatzforderungen
erwachsen, auch wenn kein direkter Wert aus der entsprechenden Website
zu ersehen ist. Die Schadenersatzforderungen dürften bei nicht-kommerziellen
Websites zwar keine großen Summen ausmachen, aber alleine die
Kosten eines eventuellen Gerichtsverfahrens sind eine gründliche
Prüfung der eigenen Website wert! Wie schon erwähnt sind
neben Urheberrechtsverletzungen teilweise sogar eine strafrechtliche
Verfolgung vorgesehen, falls das Vergehen den Straftatbestand des
Computermißbrauchs erfüllt.